Ausländerrecht

Der Aufenthalt der Ausländer in der Schweiz wird im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und den dazugehörigen Verordnungen sowie im Freizügigkeitsabkommen (FZA) und dessen Protokoll geregelt.

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig ist oder sich länger als drei Monate hier aufhält, benötigt eine Bewilligung, welche von den kantonalen Migrationsämtern erteilt wird. Ausländer, die erstmals in die Schweiz einreisen, erhalten grundsätzlich zunächst nur eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und kann mit Bedingungen verbunden werden. Sie wird in der Regel erstmals für längstens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet.

Die im Familiennachzug in die Schweiz eingereisten ausländischen Ehegatten von Schweizern und von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Sind Sie Nicht-EU/EFTA-Staatsangehöriger und möchten in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen? Lebt Ihre Frau zusammen mit Ihren Kindern im Heimatland und nun möchten Sie den Familiennachzug beantragen? Sind Sie Ausländerin oder Ausländer und planen die Einreise in die Schweiz, um Ihre Verwandten zu besuchen? Ich kann Sie umfassend beraten und Ihnen bei allen Verfahren zur Seite stehen.